§ 18 Bußgeldvorschriften
Stand: 23.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/18#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder
2.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/18#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/18#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/18#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.